Autor: Christian Sitter |
Der Einspruch kann jederzeit vor einer Entscheidung durch das Gericht ganz oder zum Teil zurückgenommen werden, § 67 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 StPO.
Der Verteidiger bedarf für die (Teil-)Rücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung des Betroffenen (§ 67 Satz 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO). Die Verteidigervollmacht sollte daher darauf kontrolliert werden, ob eine derartige Bevollmächtigung in ihr enthalten ist. Eine ohne eine solche Ermächtigung erfolgte Rücknahme ist unwirksam.
Die vom Mandanten erteilte Rücknahmeermächtigung kann von diesem widerrufen werden. Der Widerruf ist formlos möglich und wirkt ab Zugang entweder beim Verteidiger oder aber bei den Behörden, vor denen von der Vollmacht diesbezüglich Gebrauch gemacht werden soll. Mit wirksamer Abgabe der Rücknahmeerklärung ist diese als Prozesserklärung unwiderruflich und unanfechtbar. Die Bevollmächtigung eines anderen Verteidigers wird i.d.R. den Widerruf der Rücknahmevollmacht beinhalten, denn die Vollmacht des ehemaligen Verteidigers ist ja insgesamt erloschen.
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