Autor: Christian Sitter |
Die Einspruchseinlegung ist schriftlich oder zur Niederschrift der erlassenden Verwaltungsbehörde möglich.
Der Betroffene kann den Einspruch, im Notfall auch durch den Verteidiger, telefonisch zur Niederschrift einlegen (BGH, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 StR 164/79, NJW 1980,
Das Schriftstück insgesamt muss eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen:
den Urheber, |
dessen Willen, es endgültig in den Verkehr zu bringen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.1988 - |
Die Identifikation des Urhebers als Aussteller muss sich aus der Urkunde bzw. dem Schriftstück selber ergeben, nicht erst durch andere Beweismittel identifiziert werden. Er muss es nicht notwendigerweise unterschreiben. Zulässig sind:
PC- oder maschinengeschriebener Einspruch ohne Unterschrift; |
lediglich ein Diktatzeichen im Zusammenhang mit dem Briefkopf, sofern Name identifizierbar ist; |
vollständiger Name mit Anschrift im Briefkopf, mit ausgelegtem Text, dass der Betreffende selber für sich Einspruch einlegt. |
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