Abkommen von der Fahrbahn

Autor: Stephan Schröder

1

Der Anspruchsteller war Beifahrer eines vom Beklagten gesteuerten Pkw. Das Fahrzeug des Beklagten ist im Zusammenhang mit einem von einem unbekannten Dritten durchgeführten Überholmanöver nach rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baumstumpf geprallt. - An einem für einen Anscheinsbeweis erforderlichen typischen Lebenssachverhalt fehlt es, wenn ein Kraftfahrer zwar von einer geraden und übersichtlichen Fahrbahn abkommt, dies aber in unmittelbarem Zusammenhang damit steht, dass er bei Gegenverkehr von einem anderen Fahrzeug überholt wird, das den Überholvorgang nur knapp zu Ende führen kann (BGH, Urt. v. 19.03.1996 - VI ZR 380/94, SP 1996, 194).

2

Der Anspruchsteller fuhr bei stark nebeligem Wetter in einer Rechtskurve, als plötzlich vor ihm die Scheinwerfer des entgegenkommenden Pkw des Anspruchsgegners auftauchten; der Anspruchsteller kam nach rechts von der Fahrbahn ab. - Kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Anspruchsgegner über die Fahrbahnmitte geraten ist, da es viele weitere, gleichwertige Möglichkeiten für das Abkommen von der Fahrbahn gibt (BGH, Urt. v. 01.12.1960 - III ZR 179/59, VersR 1961, 137). Kein Anscheinsbeweis folgt jedoch aus einem Abkommen auf die Gegenfahrbahn und einer anschließenden dortigen Kollision, wenn im zeitlichen Zusammenhang damit ein weiterer, überholender Pkw entgegengekommen ist (OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2002 - 27 U 43/02, NZV 2003, 180).

3