Ausbrechen

Autor: Stephan Schröder

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Ein Lkw-Fahrer bremste rechtzeitig vor der Kreuzung, wobei jedoch der Anhänger seines Lastzugs infolge einer falschen Ventileinstellung des Lastreglers und hierdurch herbeigeführtem zu starken Bremsdrucks nach rechts ausbrach und eine Fußgängerin verletzte. - Es besteht Anscheinsbeweis für einen Ursachenzusammenhang zwischen der fehlerhaften Ventileinstellung und dem Unfall. Das Lastreglerventil war statt - richtig - auf leer auf halb gestellt, wodurch die Räder infolge zu starken Bremsdrucks blockierten und hierdurch der Anhänger ausbrach (BGH, Urt. v. 23.01.1968 - VI ZR 133/66, VersR 1968, 395).

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In einer Rechtskurve bremste ein Lkw-Fahrer ab, als er einen entgegenkommenden, anderen Lkw bemerkte, wodurch sein Anhänger ausbrach und nach links auf die Gegenfahrbahn schleuderte, wo es zum Zusammenstoß kam. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Lkw-Fahrers, der auch nicht dadurch entkräftet wird, dass im Rahmen von § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG im Rahmen der Gefährdungshaftung bis zum Beweis des Gegenteils ein Verschulden des anderen Lkw-Fahrers vermutet wird (BGH, Urt. v. 05.02.1962 - III ZR 221/60, VersR 1962, 378).

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