Einschlafen

Autor: Stephan Schröder

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Der Fahrer eines Pkw schlief nachts auf monotoner Strecke am Steuer ein und prallte gegen einen Baum. - Es besteht grundsätzlich Anscheinsbeweis für ein Verschulden (allerdings nicht für grobe Fahrlässigkeit); diese kann nicht durch die Behauptung entkräftet werden, das Einschlafen sei überraschend gekommen, denn einen solchen Erfahrungssatz gibt es nicht (OLG Celle, Urt. v. 22.06.1966 - 1 U 203/65, VersR 1966, 946).

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Bei einer Fahrt zur Tageszeit schlief der Fahrer am Steuer ein, wodurch das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet und es auf übersichtlicher Strecke zu einem Frontalzusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug kam. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für einfaches Verschulden, der aber nicht auf die Feststellung der groben Fahrlässigkeit ausgedehnt werden kann, da bei Letzterer persönliche Umstände zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 05.02.1974 - VI ZR 52/72, VersR 1974, 593).