Fahrradfahrer

Autor: Stephan Schröder

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Stößt ein mit einem ohne jede Licht- oder Reflexionseinrichtung versehenen Mountainbike fahrender Radfahrer bei Dunkelheit und Nässe mit einem entgegenkommenden, nach links abbiegenden Omnibus zusammen, kann nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins auf eine (Mit-)Ursächlichkeit für den Unfall geschlossen werden (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 07.01.2010 - 22 U 153/09, SP 2010, 243).

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Ein Fahrradfahrer befuhr die Landstraße außerorts. Hinter ihm näherte sich ein Kfz. Der Radfahrer wollte links abbiegen. Der Radfahrer behauptet, er habe ein Zeichen zum Abbiegen gegeben. - Der erste Anschein spricht nur dann für ein Verschulden des Auffahrenden, wenn dieser mit seinem Fahrzeug auf die Rückfront des vorausfahrenden Fahrzeugs aufprallt. Wenn es sich bei dem vorausfahrenden Fahrzeug um ein Fahrrad handelt und dieses eine Schrägstellung zur Längsachse des nachfolgenden Pkw einnimmt, so versagt der Anscheinsbeweis, da die Möglichkeit besteht, dass der Radfahrer erst zu einem Zeitpunkt in die Fahrspur des Pkw eingebogen ist, in dem dessen Fahrer sich nicht mehr darauf einstellen konnte (OLG Oldenburg, Urt. v. 11.04.1991 - 5 U 308/89, VersR 1992, 842).

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