Fahrzeugmängel

Autor: Stephan Schröder

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Ein Lkw, von dem sich das hintere Zwillingsrad gelöst hatte, kam von der Fahrbahn ab. - Es besteht kein Anscheinsbeweis, da das Ablösen des Rads auf zwei verschiedene Ursachen zurückgeführt werden kann, von denen nur die eine - nicht genügendes Anziehen der Radmuttern - vom Fahrer verschuldet sein könnte, während die andere - Überziehen der Radmuttern in der Werkstatt - nicht in seinem Haftungsbereich liegt (BGH, Urt. v. 07.02.1961 - VI ZR 98/60, VersR 1961, 424).

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Auf trockener Fahrbahn in einer unübersichtlichen Kurve geriet der Fahrer ins Schleudern und stieß mit einem entgegenkommenden Kfz zusammen. Die Reifen seines Fahrzeugs waren über das zulässige Maß hinaus abgefahren. - Es besteht kein Anscheinsbeweis für eine Mitursächlichkeit der abgefahrenen Reifen, da auf trockener Fahrbahn auch abgefahrene Reifen die gleiche Haftwirkung wie Reifen mit ausreichendem Profil haben (BGH, Urt. v. 26.06.1968 - IV ZR 513/68, VersR 1968, 785).

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