Glätte

Autor: Stephan Schröder

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Ein Motorradfahrer kam bei einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h vor einer Ampelanlage von der Fahrbahn ab. Er behauptete, er sei auf der übermalten Fläche des Richtungspfeils gestürzt, weil infolge des Farbauftrags diese Stelle besonders glatt gewesen sei. - Der gestürzte Motorradfahrer kann den Verkehrssicherungspflichtigen nicht aufgrund des Anscheinsbeweises in Anspruch nehmen, wenn bei dem von ihm behaupteten Fahrverhalten ein Sturz infolge der Glätte nicht erklärbar ist (OLG Hamm, Urt. v. 18.09.1998 - 9 U 64/98, NZV 1999, 207).

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Auf schneeglatter Fahrbahn geriet ein Omnibus ins Schleudern und erfasste einen auf dem Fußweg befindlichen Fußgänger. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers, wenn - wie hier - mit Schneeglätte zu rechnen war (BGH, Urt. v. 01.06.1962 - VI ZR 235/61, VersR 1962, 786).

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Der Anspruchsgegner fuhr bei Dunkelheit und Schneeglätte auf der Landstraße mit ca. 35-40 km/h, erkannte einen vor ihm fahrenden Radfahrer spät, musste deshalb abbremsen, geriet ins Rutschen und dadurch auf die Gegenfahrbahn, wo er mit dem entgegenkommenden Anspruchsteller zusammenstieß. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Anspruchsgegners (BGH, Urt. v. 20.09.1966 - VI ZR 18/65, VersR 1966, 1077).

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