Kurve

Autor: Stephan Schröder

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Der Fahrer kam auf einer gut ausgebauten Bundesstraße nachts in einer langgestreckten Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab, wodurch die klagende Beifahrerin verletzt wurde. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Fahrers. Dieser konnte auch nicht durch die Behauptung entkräftet werden, dass der Fahrer durch ein entgegenkommendes Fahrzeug geblendet worden sei, da damit jeder Kraftfahrer rechnen und sich darauf einstellen muss (BGH, Urt. v. 15.04.1966 - VI ZR 264/64, VersR 1966, 693).

2

Der Fahrer kam in einer leichten Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h von der Fahrbahn ab und prallte mit dem Pkw auf einen Baum, wodurch der Beifahrer verletzt wurde. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrers, der auch nicht durch die vorgetragene, aber nicht nachgewiesene Einwendung entkräftet wurde, der Fahrer sei durch den Beifahrer behindert worden (BGH, Urt. v. 15.06.1962 - VI ZR 229/61, VersR 1962, 1010).

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In einer leichten Rechtskurve der Bundesstraße geriet der Anspruchsgegner auf die Gegenfahrbahn und stieß dort mit dem Anspruchsteller zusammen. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Anspruchsgegners (BGH, Urt. v. 09.04.1968 - VI ZR 13/67, VersR 1968, 668).

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