Autor: Stephan Schröder |
Auf einer dreispurigen Straße, deren mittlere Spur für das Überholen in beiden Richtungen zugelassen war, überholte der anspruchstellende Pkw-Fahrer auf der mittleren Spur und stieß dort mit dem Anspruchsgegner zusammen, der aufgrund Abbremsens auf der regennassen Fahrbahn ins Rutschen und dadurch auf die Gegenfahrbahn geraten war. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Anspruchsgegners (BGH, Urt. v. 27.04.1962 -
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