Autor: Stephan Schröder |
Ein Pkw-Fahrer bog unter Missachtung der Rückschaupflicht nach links ab; ein nachfolgender Motorradfahrer, der keinen Sturzhelm trug, fuhr auf ihn auf, stürzte und erlitt einen Schädelbasisbruch, an dessen Folgen er verstarb. - Es besteht ein Anscheinsbeweis für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verletzung der Sturzhelmpflicht und der eingetretenen Kopfverletzung und damit für ein Mitverschulden des Motorradfahrers (BGH, Urt. v. 25.01.1983 - VI ZR 92/81, NJW 1983, 1380).
Siehe auch
6 unter Alkohol
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