Überholen

Autor: Stephan Schröder

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Der Anspruchsteller hatte mit seinem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug auf gerader Strecke überholt. Er kam dabei von der Straße ab. - Das Abkommen von der geraden Strecke des überholenden Fahrzeugs begründet keinen für ein Abdrängen durch das überholte Fahrzeug sprechenden Anscheinsbeweis, da das Abkommen von der Fahrbahn auch auf einen Fahrfehler des Fahrers des überholenden Fahrzeugs zurückgeführt werden kann (OLG Hamm, Urt. v. 22.01.1996 - 13 U 156/95, zfs 1996, 248).

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Beruht eine Kollision zwischen einem nach links abbiegenden Pkw und einem überholenden Motorrad auf einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des überholenden Motorradfahrers gegen das Verbot, bei unklarer Verkehrslage zu überholen (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), so kann bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG die von dem nach links abbiegenden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig hinter den Verursachungsanteil des Motorrades mit der Folge dessen voller Einstandspflicht zurücktreten, wenn ein Verkehrsverstoß des nach links Abbiegenden, insbesondere gegen die sich aus § 9 Abs. 1 StVO ergebenden Pflichten, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des nach links Abbiegenden für einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 StVO greift jedenfalls dann nicht ein, wenn der Abbiegende mit einem Fahrzeug kollidiert, dass mehrere Fahrzeuge in einem Zug überholt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 08.04.2011 - , VersR 2011, = 2011, ).