Wenden

Autor: Stephan Schröder

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Fährt ein im linken Fahrstreifen nachfolgendes Fahrzeug gegen die linke Ecke des Hecks eines Fahrzeugs, das ebenfalls bereits im linken Fahrstreifen fuhr und zum Zweck des Wendens lediglich schräg im Mittelstreifendurchbruch angehalten hatte, so kann daraus typischerweise nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden, der zum Wenden Ansetzende habe Sorgfaltspflichten gegenüber dem in demselben Fahrstreifen nachfolgenden Verkehr verletzt (KG, Urt. v. 14.06.2007 - 12 U 208/06, DAR 2008, 87).

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Das LG Hamburg führt in seinem Urteil vom 31.07.2015 - Az.: 331 O 258/14 - aus, dass dann, wenn sich ein Verkehrsunfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver und Ausfahrmanöver ereignet hat, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins feststeht, dass der Wendende gegen § 9 Abs. 5 und § 10 StVO verstoßen hat. Er hat sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war.

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Kommt es im Rahmen eines Wendemanövers zu einem Verkehrsunfall, spricht gegen den Wendenden der erste Anschein. Ein Mitverschulden des Fahrers des nachfolgenden Lkws ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser sein Fahrzeug unter Verstoß gegen die Regelung des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nicht so schnell geführt hat, dass er innerhalb der überschaubaren Wegstrecke anhalten konnte (OLG Celle, Urt. v. 10.12.2014 - 14 U 139/14, SP 2015, 292).

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