Einführung

Autor: Schaefer

Bei Unfällen im Zusammenhang mit Bäumen ist zu unterscheiden in solche

durch Bäume oder

an Bäumen.

I. Schäden an Bäumen

Wird durch einen Unfall ein Baum oder Strauch beschädigt, so besteht Anspruch des Eigentümers auf

Pflegekosten,

Anpflanzungskosten samt Sachwert eines jungen Baums/Strauchs,

Wertverlustersatz.

Bezüglich des Wertersatzes ist auf die Methode Koch (Das Sachwertverfahren für Bäume, VersR 1990, 573) zu verweisen. Kann der Geschädigte die Höhe eines eingetretenen Gehölzschadens nicht eindeutig feststellen und belegen, so kann ein Sachverständiger hinzugezogen werden (OLG Hamm, Urt. v. 19.05.1994 - 5 U 127/93, VersR 1995, 843).

Bei Pflege- und Anpflanzungskosten sind die normalen Herstellungskosten zu erstatten. Billigangebote von Baumschulen brauchen nicht akzeptiert zu werden (LG Arnsberg, Urt. v. 12.11.1993 - 5 S 96/92, VersR 1995, 844).

Bei dem Wertersatz spielt eine Rolle, wo der Baum wächst und wie er gesetzt wurde. Bei einer "wild wachsenden Uferbegrünung" ergibt die Methode Koch einen zu hohen Wert (OLG München, Urt. v. 28.04.1994 - 1 U 6995/93, VersR 1995, 843).

Aus der Rechtsprechung

Ersatz von bloßen Herstellungskosten: Bei Baum auf öffentlichem Grundstück ohne "Verkehrswert" bejaht von OLG Hamm (Urt. v. 28.02.1992 - 9 U 206/90, VersR 1993, 709) zu Gehölz mit Weihnachtsbäumen = Sachwert der einzelnen Pflanze.

II. Schäden durch Bäume

1. Öffentlich-rechtliche Verkehrssicherungspflicht