Allgemeines

Autor: Schaefer

Nach deutschem Recht kann ein Schadensersatzanspruch gründen auf:

Gefährdungshaftung (z.B. §§ 7 ff. StVG; § 12 HPflG)

Verschuldenshaftung (z.B. §§ 276, 823 ff. BGB)

Billigkeitshaftung (z.B. § 829 BGB)

Die Gefährdungshaftung trifft den Halter (nicht Eigentümer) eines Fahrzeugs und gem. § 115 VVG nach dem Versicherungsvertrag den eintrittspflichtigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer. Der prima-facie-Beweis ist im Rahmen der Betriebsgefahr oder Unabwendbarkeit anwendbar. Siehe Anscheinsbeweis.

Dabei gilt für die Haftung:

Der Arbeitgeber als Halter haftet auch aus § 831 BGB nach Verschulden.

Beifahrer, weitere Mitinsassen: nach Verschulden, § 823 BGB.

Eigentümer: Grundsätzlich nicht, nur wenn dieser in anderer Funktion am Unfall beteiligt ist.

Halter: Gefährdungshaftung, Verschuldenshaftung, Billigkeitshaftung.

Fahrer: Haftung gem. § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden. Nachweis fehlenden Verschuldens ist zulässig.

Versicherungsnehmer: Dieser haftet grundsätzlich nicht, sofern er nicht in anderer Funktion am Unfall beteiligt ist, z.B. als Halter.

Haltereigenschaft bei Miet- oder Leihverträgen:

Überlässt der Halter das Kraftfahrzeug einem Dritten, kann dieses Einfluss auf die Haltereigenschaft entwickeln. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Miet- (entgeltliche) oder Leihverträge (unentgeltliche) handelt. So bleibt der Überlassende nach wie vor Alleinhalter: