Autor: Schaefer |
Nach deutschem Recht kann ein Schadensersatzanspruch gründen auf:
Die Gefährdungshaftung trifft den Halter (nicht Eigentümer) eines Fahrzeugs und gem. § 115 VVG nach dem Versicherungsvertrag den eintrittspflichtigen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer. Der prima-facie-Beweis ist im Rahmen der Betriebsgefahr oder Unabwendbarkeit anwendbar. Siehe Anscheinsbeweis.
Dabei gilt für die Haftung:
Der Arbeitgeber als Halter haftet auch aus § 831 BGB nach Verschulden.
Beifahrer, weitere Mitinsassen: nach Verschulden, § 823 BGB.
Eigentümer: Grundsätzlich nicht, nur wenn dieser in anderer Funktion am Unfall beteiligt ist.
Halter: Gefährdungshaftung, Verschuldenshaftung, Billigkeitshaftung.
Fahrer: Haftung gem. § 18 Abs. 1 StVG für vermutetes Verschulden. Nachweis fehlenden Verschuldens ist zulässig.
Versicherungsnehmer: Dieser haftet grundsätzlich nicht, sofern er nicht in anderer Funktion am Unfall beteiligt ist, z.B. als Halter.
Haltereigenschaft bei Miet- oder Leihverträgen:
Überlässt der Halter das Kraftfahrzeug einem Dritten, kann dieses Einfluss auf die Haltereigenschaft entwickeln. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Miet- (entgeltliche) oder Leihverträge (unentgeltliche) handelt. So bleibt der Überlassende nach wie vor Alleinhalter:
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