BGH - Urteil vom 14.12.1950
III ZR 189/50
Normen:
StVO (a.F.) § 1 § 13 ;
Fundstellen:
DAR 1951, 43
NJW 1951, 149
VRS 3, 124
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

BGH, Urteil vom 14.12.1950 - Aktenzeichen III ZR 189/50

DRsp Nr. 1994/6675

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

»1. Die Vorfahrtregelung gilt nur für Fahrzeuge, nicht auch im Verhältnis von Fußgängern zu Fahrzeugen.«2. Überquert ein Fußgänger die Fahrbahn und wird er von einem PKW erfasst, als er schon wieder den gegenüber liegenden Gehweg betreten will, so trifft den PKW die alleinige Haftung, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Fußgänger die Überquerung der Straße begonnen hat, als er den PKW nicht wahrnehmen konnte, wohingegen der Pkw-Fahrer genügend Zeit hatte, den Fußgänger wahrzunehmen und sich auf ihn einzustellen.

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 § 13 ;

Tatbestand:

Der damals 61 jährige Ehemann der Klägerin wurde am 27. November 1946 beim Überschreiten der M.-Straße in D. von dem Personenkraftwagen des Beklagten, den dieser selbst steuerte, angefahren und am Kopf und am Unterschenkel schwer verletzt. Unter anderem erlitt er einen Schädelbasisbruch, einen Unterschenkelbruch sowie eine Hirnverletzung. Er starb nach fast zweijähriger Behandlung an den Folgen des Unfalls am 19. Oktober 1948. Die Klägerin lebte mit ihm in kinderloser Ehe. Sie ist seine Alleinerbin.