OLG Bremen vom 10.06.1970
3 U 20/70
Normen:
BGB § 249 § 251 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1971, 181
DRsp I(123)157c
ES Kfz-Schaden A-1/6

Schadensersatzberechnung auf Basis eines Ersatzwagens trotz technisch möglicher Reparatur

OLG Bremen, vom 10.06.1970 - Aktenzeichen 3 U 20/70

DRsp Nr. 1994/1840

Schadensersatzberechnung auf Basis eines Ersatzwagens trotz technisch möglicher Reparatur

»Wird ein Kraftfahrzeug im ersten Zulassungsjahr so schwer beschädigt, daß die Reparaturkosten und der merkantile Minderwert zusammen mehr als 50 % des Fahrzeugwertes vor dem Unfall ausmachen, so darf der Geschädigte auch bei technisch möglicher Reparatur gemäß § 251 Abs. 1 BGB auf der Basis eines Ersatzwagens abrechnen, sofern bei dem Unfall wichtige Teile des Kraftfahrzeugs beschädigt worden sind und das Risiko verborgener technischer Mängel nicht auszuschließen ist.«

Normenkette:

BGB § 249 § 251 Abs. 1 ;

Sachverhaltsdaten:

7 1/2 Monate altes, 11.500 km gelaufenes Unfallfahrzeug; umfangreiche Unfallschäden an wichtigen Fahrzeugteilen; geschätzt wurden die Reparaturkosten auf 6.055,-, der merkantile Minderwert auf 1.500,- und der Wiederbeschaffungswert auf 14.537,- DM.