BFH - Urteil vom 14.07.1978
VI R 158/76
Normen:
EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 125, 553
BStBl II 1978, 595
DAR 1979, 103
NJW 1979, 2616

BFH - Urteil vom 14.07.1978 (VI R 158/76) - DRsp Nr. 1994/6985

BFH, Urteil vom 14.07.1978 - Aktenzeichen VI R 158/76

DRsp Nr. 1994/6985

»Die Kosten eines Unfalls, den ein Arbeitnehmer auf einer Fahrt mit dem eigenen Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erleidet, können unabhängig von ihrer Höhe bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben den Pauschbeträgen nach § 9 Abs. 13 Nr. 4 S. 2 EStG 1971 als Werbungskosten abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG (1971) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger, Eheleute) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1973 (Streitjahr) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers (Ehemannes) vom Kläger getragene Aufwendungen in Höhe von insgesamt ca 200 DM für Unfallschäden als Werbungskosten geltend. Dem Kläger war im Streitjahr zweimal auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Windschutzscheibe seines Kraftwagens durch Steinschlag zerstört worden. Der 200 DM übersteigende Unfallschaden war von der Versicherung abgedeckt worden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten, weil sie wegen ihrer geringen Höhe mit den Pauschbeträgen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1971 abgegolten seien.