BSG - Urteil vom 02.02.1978
8 RU 66/77
Normen:
RVO §§ 548, 550 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 179

BSG - Urteil vom 02.02.1978 (8 RU 66/77) - DRsp Nr. 1994/6951

BSG, Urteil vom 02.02.1978 - Aktenzeichen 8 RU 66/77

DRsp Nr. 1994/6951

1. Alkoholbedingte (relative) Verkehrsuntüchtigkeit eines Verkehrsteilnehmers muß nachgewiesen sein, um als rechtlich allein wesentliche Unfallursache den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuschließen. Es genügt nicht, daß der Verkehrsteilnehmer infolge Alkoholgenusses "wahrscheinlich" verkehrsuntüchtig war. 2. Ist eine Blutalkoholkonzentration nicht festgestellt, so genügt allein das Abkommen von gerader Straße und Fahren im spitzen Winkel gegen einen Straßenbaum jedenfalls dann nicht zum Beweis alkoholbedingter (relativer) Fahruntüchtigkeit, wenn andere Ursachen in Betracht kommen können.

Normenkette:

RVO §§ 548, 550 ;

Hinweise:

So auch BSG. v. 26.6.1958, NJW 1958, 1511; BSG. v. 22.2.1973, NJW 1973, 1632 = MDR 1973, 794.

Fundstellen
VersR 1979, 179