BVerfG - Beschluß vom 27.03.1979
2 BvL 7/78
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 51, 60
DRsp III(380)184
MDR 1980, 26
NJW 1979, 1981
VerkMitt 1976, Nr. 66
VRS 56, 401
Vorinstanzen:
AG Kleve, vom 04.10.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ds 4 Js 1213/78

Verfassungsmäßigkeit der § 21 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG

BVerfG, Beschluß vom 27.03.1979 - Aktenzeichen 2 BvL 7/78

DRsp Nr. 1994/2695

Verfassungsmäßigkeit der § 21 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative, Abs. 2 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG

1. Wer im Straßenverkehr ein Fahrrad mit Hilfsmotor führt, das infolge technischer Veränderungen auf ebener Bahn aus eigener Kraft eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichen kann, stellt nach den verbindlichen Vorstellungen des Gesetzgebers potentiell eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, sofern er nicht durch Erwerb der erforderlichen Fahrerlaubnis den Nachweis seiner Eignung zum Führen des Fahrzeugs erbracht hat.2. Die vom Gesetzgeber größtenteils vorgenommene Entkriminalisierung des Verkehrsrechts hinderte ihn nicht, gewisse Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen wegen ihres Unmrechtsgehalts weiterhin mit Kriminalstrafe zu bedrohen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 80 Abs. 1 Art. 103 Abs. 2 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe: