BAG - Urteil vom 18.12.1984
3 AZR 389/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 611 BGB
DB 1985, 2307
DfS Nr. 1993/1
EzA § 611 BGB Nr. 2
NZA 1985, 811
SAE 1986, 33
VersR 1986, 176
DRsp I (145) 303a-b
JZ 1985, 1062

BAG - Urteil vom 18.12.1984 (3 AZR 389/83) - DRsp Nr. 1996/549

BAG, Urteil vom 18.12.1984 - Aktenzeichen 3 AZR 389/83

DRsp Nr. 1996/549

1. Der Arbeitgeber verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, wenn er dessen Personalakten einem Dritten ohne Wissen des Betroffenen zugänglich macht. Das ist z. B. dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag und ein Personalkreditvertrag einem anderen Arbeitgeber gezeigt werden, bei dem sich der Arbeitnehmer bewerben will. 2. Eine solche Rechtsverletzung begründet keinen Schmerzensgeldanspruch, wenn sie keinerlei Nachteile verursacht hat und aus der Sicht des Arbeitgebers auch den Interessen des Arbeitnehmers dienen sollte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847;

(a) »... Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört (vgl. Palandt/Thomas. BGB, 43. Aufl., § 823 Anm. 15 B und C). Ob das Persönlichkeitsrecht im Einzelfall verletzt ist, läßt sich nur aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände beurteilen (vgl. BGHZ 24, 72; BGH VersR 1978, 1018 [hier: I (145) 241 d]). Diese führt im vorl. Fall zu dem Ergebnis, daß die Bekl. rechtswidrig gehandelt hat.