BAG - Urteil vom 28.02.1991
8 AZR 521/89
Normen:
RVO §§ 637, 636, § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 548 Abs. 1 ; StVO §§ 22, 23 ; ZPO § 561 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 21 zu § 637 RVO
BAGE 67, 273
BB 1991, 1193
DB 1991, 1681
EzA § 636 RVO Nr. 12
NZA 1991, 597
SAE 1992, 340
VersR 1991, 902
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 11.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 91/88
LAG Baden-Württemberg, vom 01.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 100/88

Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall - Betriebsangehöriger

BAG, Urteil vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 8 AZR 521/89

DRsp Nr. 1994/6846

Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall - Betriebsangehöriger

»Löst der Fahrer eines Transportunternehmens, dessen Fahrzeug mit Stahlträgern beladen wurde, nach Beendigung des Ladevorgangs die Kranseile, so wird er vorübergehend wie ein Arbeitnehmer des Betriebs tätig, mit dessen Kran die Beladung vorgenommen wurde.«

Normenkette:

RVO §§ 637, 636, § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 548 Abs. 1 ; StVO §§ 22, 23 ; ZPO § 561 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der F GmbH als Kraftfahrer beschäftigt. Am 17. Oktober 1986 wurde der Lkw, den er führte, im M Betrieb der T GmbH mit Stahlträgern beladen. Diese wurden mit einem Kran auf die Ladefläche des Lkws gehoben. Kranführer war der bei der T GmbH beschäftigte Beklagte. Der Kläger befand sich während des Ladevorgangs auf der Ladefläche des Lkws, von wo aus er dem Beklagten Anweisungen gab. Nachdem der Beklagte die mit den Kranseilen gebündelten Stahlträger auf Vierkanthölzern abgesetzt hatte, die sich auf der Ladefläche befanden, löste der Kläger die Kranseile. Als der Beklagte den Kran anhob, verhakte sich ein Seil unter den Trägern, so daß diese verrutschten und ein oben liegender Träger herabstürzte. Dabei wurde der Kläger erheblich am linken Fuß verletzt.