EuGH - Urteil vom 16.06.1998
Rs C-226/97
Normen:
Richtlinie 83/189/EWG Art. 1, Art. 8;
Fundstellen:
DVBl 1998, 1191
EuGH Slg. 1998, I-3711 (Lemmens)
JZ 1998, 1068
JuS 1999, 599
NStZ 1999, 141
NZV 1998, 469
StV 1999, 130
Vorinstanzen:
Arrondissementrechtbank Maastricht,

Rechtsangleichung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift mitzuteilen - Nationale Vorschrift über Alkoholmeter - Unterlassene Mitteilung an die Kommission - Beweis, der mit einem Alkoholmeter gewonnen wurde, das den nicht mitgeteilten Vorschriften entspricht - Zulässigkeit

EuGH, Urteil vom 16.06.1998 - Aktenzeichen Rs C-226/97

DRsp Nr. 1999/2536

Rechtsangleichung - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift mitzuteilen - Nationale Vorschrift über Alkoholmeter - Unterlassene Mitteilung an die Kommission - Beweis, der mit einem Alkoholmeter gewonnen wurde, das den nicht mitgeteilten Vorschriften entspricht - Zulässigkeit

(Strafverfahren gegen Johannes Martinus Lemmens) Die Mißachtung der in Artikel 8 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften festgelegten Verpflichtung, eine technische Vorschrift über Alkoholmeter mitzuteilen, hat nicht zur Folge, daß einem Angeklagten, dem Trunkenheit am Steuer vorgeworfen wird, der mit einem nach dieser Vorschrift zugelassenen Alkoholmeter gewonnene Beweis nicht entgegengehalten werden kann.