BVerfG - Beschluß vom 08.10.2001
2 BvR 1424/01
Normen:
StPO § 33a ;
Vorinstanzen:
AG Walsrode, vom 17.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 OWi 84/2001

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren

BVerfG, Beschluß vom 08.10.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 1424/01

DRsp Nr. 2002/1259

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren

Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin liegt, daß das Gericht vor der Einstellung des Verfahrens im Bußgeldverfahren den Betroffenen nicht angehört hat, so hat dieser darauf hinzuwirken, daß das Gericht im Verfahren nach § 33a StPO i.V. mit § 46 Abs. 1 OWiG seien ansich unanfechtbare Auslagenentscheidung abändert.

Normenkette:

StPO § 33a ;

Gründe: