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Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung und Entschädigung des vom Kläger am 25. Oktober 1999 erlittenen Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall.
Der als Einrichter bei der R. GmbH beschäftigte Kläger wohnte zusammen mit seiner bei der Stadt S. beschäftigten Ehefrau und ihren drei damals 3, 8 und 10 Jahre alten Kindern im gemeinsamen Haushalt im Ortsteil S. von K. . Seine Arbeitsstätte befand sich in dem von hier in nördlicher Richtung 4 km entfernten Hauptort K. .
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