BSG - Urteil vom 28.04.2004
B 2 U 20/03 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
NZS 2005, 216
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 37/01
SG Stade, vom 03.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 117/00

Wegeunfall bei der Beförderung von Obhutspersonen

BSG, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen B 2 U 20/03 R

DRsp Nr. 2004/16475

Wegeunfall bei der Beförderung von Obhutspersonen

Die Beförderung von Obhutspersonen wird vom Unfallversicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII nicht erfasst Er beschränkt sich auf das Verbringen von Kindern in fremde Obhut und das Abholen aus derselben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung und Entschädigung des vom Kläger am 25. Oktober 1999 erlittenen Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall.

Der als Einrichter bei der R. GmbH beschäftigte Kläger wohnte zusammen mit seiner bei der Stadt S. beschäftigten Ehefrau und ihren drei damals 3, 8 und 10 Jahre alten Kindern im gemeinsamen Haushalt im Ortsteil S. von K. . Seine Arbeitsstätte befand sich in dem von hier in nördlicher Richtung 4 km entfernten Hauptort K. .