LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2007
9 Sa 532/07
Normen:
BGB § 134 § 611 Abs. 1 § 612 ; FahrpersonalG § 3 ; ArbGG § 66 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 265/07

Berufungsfrist bei Prozesskostenhilfeantrag - nichtige Vergütungsvereinbarung im Paketzustelldienst - unsubstantiierte Darlegungen zur Mehrarbeit bei Vorlage einer Durchschnittsberechnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 532/07

DRsp Nr. 2008/4333

Berufungsfrist bei Prozesskostenhilfeantrag - nichtige Vergütungsvereinbarung im Paketzustelldienst - unsubstantiierte Darlegungen zur Mehrarbeit bei Vorlage einer Durchschnittsberechnung

1. Beantragt der Rechtsmittelführer innerhalb der Berufungsfrist anstelle der Berufungseinlegung lediglich, ihm für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist er bis zur Entscheidung über den Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen. 2. Eine Vergütungsvereinbarung, die neben einem Grundlohn Zustellprämien pro Paket sowie pro Stopp sowohl bei Zustellung als auch bei Abholung vorsieht, ist wegen Verstoßes gegen § 3 des Gesetzes über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahn (Fahrpersonalgesetz - FPersG) nach § 134 BGB nichtig.