OLG Naumburg - Urteil vom 31.05.2007
4 U 93/05
Normen:
VVG § 1 ; VVG § 49 ;
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 58/05

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines versicherugnsrechtlichen Entschädigungsanspruchs bei Verdacht eines fingierten Kfz-Diebstahls

OLG Naumburg, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 4 U 93/05

DRsp Nr. 2008/10727

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung eines versicherugnsrechtlichen Entschädigungsanspruchs bei Verdacht eines fingierten Kfz-Diebstahls

»1. Zur Darlegungs- und Beweislast beim Entschädigungsanspruch nach §§ 1, 49 VVG beim Verdacht eines fingierten Kfz-Diebstahls vermittels eines Nachschlüssels. 2. Zum Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild eines Diebstahls mit hinreichender Deutlichkeit erschließen lässt, gehört in der Regel bei einem Fahrzeugdiebstahl der Beweis, dass der Pkw zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nach der Rückkehr nicht mehr vorgefunden wurde (vgl. BGHZ 130, 1 ff.). 3. Von der Redlichkeit eines Versicherungsnehmers ist nicht mehr auszugehen, wenn konkrete Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit zu begründen (s. dazu BGHZ 132, 79 ff.).«

Normenkette:

VVG § 1 ; VVG § 49 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Versicherungsleistung aus einer Kaskoversicherung in Anspruch.