OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2007
1 S 145.07
Normen:
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; StVG § 2 Abs. 8 ; StVG § 3 Abs. 1 ; StVG § 4 ; FeV § 11 Abs. 3 Nr. 4 ; FeV § 11 Abs. 3 Nr. 8 ; FeV § 46 ; FeV § 47 ;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 653.07

Fahrerlaubnisrecht: Fahrerlaubnisentziehung; Häufung geringfügiger Verkehrsverstöße; ganz überwiegend ruhender Verkehr; charakterliche Eignung; Gutachtenanordnung; 68 Verstöße innerhalb von 2 1/2 Jahren; vorläufiger Rechtschutz; Stattgabe

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 1 S 145.07

DRsp Nr. 2008/7557

Fahrerlaubnisrecht: Fahrerlaubnisentziehung; Häufung geringfügiger Verkehrsverstöße; ganz überwiegend ruhender Verkehr; charakterliche Eignung; Gutachtenanordnung; 68 Verstöße innerhalb von 2 1/2 Jahren; vorläufiger Rechtschutz; Stattgabe

»Zur Aussagekraft gehäufter geringfügiger Verstöße gegen Verkehrsvorschriften für die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers.« Orientierungssatz: Eine Aussagekraft kommt einer Häufung geringfügiger Verkehrsverstöße für die Kraftfahreignung grundsätzlich - im Sinne einer Faustformel - nur zu, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß zur Anzeige gelangt. Im Übrigen kommt es stets auf eine einzelfallbezogene Gesamtbewertung aller eignungsrelevanten Umstände, gegebenenfalls unter Berücksichtigung sonstiger Vorbelastungen des Betroffenen, an.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ; VwGO § 80 Abs. 5 ; StVG § 2 Abs. 8 ; StVG § 3 Abs. 1 ; StVG § 4 ; FeV § 11 Abs. 3 Nr. 4 ; FeV § 11 Abs. 3 Nr. 8 ; FeV § 46 ; FeV § 47 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragsteller trägt mit der Beschwerde Gründe vor, die die Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO); der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.