AG Arnsberg - Urteil vom 30.05.2007
3 C 464/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Arnsberg, Urteil vom 30.05.2007 - Aktenzeichen 3 C 464/06

DRsp Nr. 2010/5039

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

450 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Hals-Wirbelsäule, eine Thoraxprellung rechtsseitig sowie eine Prellung des rechten Daumens mit einer MdE von 100 % für 12 Tage erlitt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 450 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 17.11.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 65 % der Klägerin und zu 35 % den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17;

Tatbestand: