AG Brilon - Urteil vom 13.09.2007
8 C 146/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2;
Fundstellen:
zfs 2009, 141

Haftungsverteilung bei Kollision eines überbreiten Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden, gegen das Rechtsfahrgebot verstoßenden Fahrzeug

AG Brilon, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 8 C 146/07

DRsp Nr. 2009/22512

Haftungsverteilung bei Kollision eines überbreiten Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden, gegen das Rechtsfahrgebot verstoßenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines überbreiten Fahrzeugs mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, das nicht die äußerst rechte Fahrbahnseite einhält, so trifft das überbreite Fahrzeug unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr eine 20%ige Mithaftung.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 342 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 65 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 35 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 2;

Tatbestand: