AG Bruchsal - Urteil vom 27.07.2007
6 C 45/07
Normen:
BGB § 249 S. 2; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
zfs 2007, 569

Restwertbestimmung beim Unfallfahrzeug; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Bruchsal, Urteil vom 27.07.2007 - Aktenzeichen 6 C 45/07

DRsp Nr. 2009/8030

Restwertbestimmung beim Unfallfahrzeug; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Sofern der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Restwert des beschädigten Fahrzeugs ermitteln lässt, hat er seine beabsichtigte Verwertung hinreichend abgesichert, wenn er das Unfallfahrzeug zum ermittelten Restwert veräußert. An die Restwertangabe eines Sachverständigen darf er sich nur dann nicht halten, wenn deren Unrichtigkeit ins Auge springt. 2. 500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen einer HWS-Distorision und eines Unfallschocks. Über 14 Tage mussten Schmerzmittel eingenommen werden.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.760,14 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2007 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 229,55 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.3.2007 zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.