AG Gera - Urteil vom 12.11.2007
4 C 1426/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Gera, Urteil vom 12.11.2007 - Aktenzeichen 4 C 1426/07

DRsp Nr. 2009/8269

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

10000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: Komplexe Weichteilverletzung im Bereich des linken Unterarmes doralseits unter Einbeziehung des Handrückens und des Mittel- und Ringfingers der linken Hand, gedecktes Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, Kopfplatzwunde und Distorsionstrauma der HWS mit einer MdE von 100 % für 77 Tage. 10 Tage stationäre Behandlung: Um den Hautdefekt über den Strecksehnen des linken Handrückens zu decken, wurde der Klägerin an der Innenseite des linken Oberarmes Haut entnommen und auf die Stelle am Handrücken verpflanzt. Unfallfolgen: An der Entnahmestelle am linken Oberarm und auf dem Handrücken der linken Hand kam es zu Vernarbungen. Die Narbenplatte an der Innenseite des linken Oberarms stellt eine kosmetische Beeinträchtigung ohne funktionelle Störungen dar. Am Handrücken sind die Narbe und die verpflanzte Haut mit den Strecksehnen der Finger verwachsen. Dadurch kommt es zu Einschränkungen bei der Bewegung des Handgelenkes und zu Schmerzen in der Narbe. Die Funktionseinschränkung der linken Hand beträgt nach Gliedertaxe 1/5 Handwert, die des linken Arms bis oberhalb des Ellenbogens beträgt nach Gliedertaxe 1/30 Armwert.

1. Die Klage wird abgewiesen.