AG Kempten - Urteil vom 02.10.2007
2 C 241/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 2; StVG § 18; StVO § 9 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
DAR 2008, 271

Kollision zwischen einem auf der Fußgängerfurt über die Fahrbahn gehenden Fußgänger und einem aus dem Kreisverkehr herausfahrenden PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Kempten, Urteil vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 2 C 241/07

DRsp Nr. 2009/8425

Kollision zwischen einem auf der Fußgängerfurt über die Fahrbahn gehenden Fußgänger und einem aus dem Kreisverkehr herausfahrenden PKW; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Ein aus dem Kreisverkehr herausfahrender Fahrzeugführer hat nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO auf einen Fußgänger, der auf der Fußgängerfurt seine Fahrbahn überquert, besondere Rücksicht zu nehmen und die Bevorrechtigung des Fußgängers achten, weshalb er im Einzelfall warten muss, bis der Fußgänger die Fahrbahn überquert hat. 2. 1200 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall, die folgende Verletzungen erlitt: Schädelprellung, oberflächliche Schürfwunden am linken Unterarm und an der rechten Hand sowie eine Prellung beider Knie. Arbeitsunfähigkeit bestand für 17 Tage.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.200,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 20.03.2007 zu bezahlen.