AG Köln - Urteil vom 07.09.2007
261 C 636/04
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Köln, Urteil vom 07.09.2007 - Aktenzeichen 261 C 636/04

DRsp Nr. 2009/8289

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2250 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall ein Schleudertrauma 1. Grades der Halswirbelsäule sowie Prellungen an Arm und Hand link mit einer MdE von 100 % für 41 Tage erlitt. Anschließend MdE in Höhe von 20 % für 60 Tage. Schmerzensgeldbestimmend war auch, dass Schädiger unter Missachtung eines Stopp-Schildes und mit vergleichsweiser hoher Geschwindigkeit in die Kreuzung hineingefahren ist und den Unfall "grob alleinverschuldet" hat. _

AMTSGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:

wegen Schmerzensgeldanspruchs

aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 261,

auf die mündliche Verhandlung vom 08.08.2007

durch den Richter am Amtsgericht Biber

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Schmerzensgeld in Höhe von € 750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Aug. 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.