AG Landstuhl - Urteil vom 04.06.2007
1 C 806/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen:
zfs 2007, 681

Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

AG Landstuhl, Urteil vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 1 C 806/06

DRsp Nr. 2008/11116

Haftungsverteilung bei einer Vorfahrtverletzung

Bei einer Vorfahrtverletzung haftet das wartepflichtige Fahrzeug in aller Regel voll. Das gilt auch dann, wenn der Fahrer des bevorrechtigten Fahrzeugs stark alkoholisiert war, die Alkoholisierung für den Unfallablauf jedoch keine Rolle gespielt hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 ;
Fundstellen
zfs 2007, 681