AG Leipzig - Beschluss vom 23.03.2007
219 OWi 503 Js 22959/06
Normen:
BGB § 670 § 675 ; GKG -KV Nr. 9003; RVG § 14 Abs. 1 ; RVG Nr. 7002;

Gebühren und Kosten: Erstattung der Aktenversendungspauschale;

AG Leipzig, Beschluss vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 219 OWi 503 Js 22959/06

DRsp Nr. 2007/10047

Gebühren und Kosten: Erstattung der Aktenversendungspauschale;

1. Nach Einführung des RVG ist der Streit darüber, ob bei Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel die Mittelhöhe anzusetzen ist oder nur eine im unteren Bereich des jeweiligen Rahmens liegende Gebühr, überholt. Denn die neuen Vergütungstatbestände staffeln die zu erstattenden Gebühren jeweils nach der Höhe im Bußgeldverfahren verhängten Bußgeldes. 2. Die Aktenversendungspauschale nach KV 9003 gehört nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten. Sie gehört auch nicht zu Portokosten und stellt kein sonstiges Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen dar. Vielmehr handelt es sich bei der Aktenversendungspauschale um Gerichtskosten, die vom Auftraggeber zusätzlich gem. §§ 670, 675 BGB zu ersetzen sind.

Normenkette:

BGB § 670 § 675 ; GKG -KV Nr. 9003; RVG § 14 Abs. 1 ; RVG Nr. 7002;

Gründe: