AG Rottweil - Urteil vom 30.08.2007
2 C 226/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Rottweil, Urteil vom 30.08.2007 - Aktenzeichen 2 C 226/07

DRsp Nr. 2009/8272

Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine Sprunggelenksdistorsion mit Außenwand-Teilruptur am linken oberen Sprunggelenk mit "erheblicher MdE" erlitt. Erforderlichkeit des Tragens einer Aercast-Orthese (acht Wochen) sowie einer Malleotrain-Bandage. Ein halbes Jahr nach dem Unfall noch erhebliche Schmerzen und Beschwerden, die noch immer nicht vollständig abgeklungen waren und sie noch immer bei ihrem Sport des Handballs erheblich beeinträchtigen, da sie bei bestimmten Übungen noch immer die Bandage anlegen muss.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen:

Ein weiteres Schmerzensgeld von Euro 500 zuzüglich Zinsen 5 %-Punkte über dem Basiszins seit dem 21.2.2007.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung der Beklagten wird nicht zugelassen.

Streitwert: Euro 500

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage war in vollem Umfang begründet.

Die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % war unstreitig.