AG Solingen - Urteil vom 30.11.2007
11 C 193/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2008, 133
zfs 2008, 133

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem Kaufhausparkplatz

AG Solingen, Urteil vom 30.11.2007 - Aktenzeichen 11 C 193/06

DRsp Nr. 2008/11137

Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einem Kaufhausparkplatz

1. Auf einem Großparkplatz eines Kaufhauses, der einer praktisch nicht begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, gilt die Straßenverkehrsordnung, und zwar ungeachtet eines entsprechenden Hinweises an den Zufahrten.2. Kommt es auf einem solchen Parkplatz zu einer Kollision unter Missachtung der Vorfahrt eines von rechts herannahenden Fahrzeugs, so hat der Halter des wartepflichtigen Fahrzeugs den Schaden in vollem Umfang zu tragen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Haftung für die Folgen eines Straßenverkehrsunfalls, der sich am ... gegen ... Uhr auf dem an der ...-Straße in ... gelegenen Parkplatzgelände der Firma ... ereignet hat. Unfallbeteiligt waren die Ehefrau des Klägers als Fahrerin von dessen Pkw, amtliches Kennzeichen xxx, einerseits und andererseits der Erstbeklagte als Fahrer und Halter des bei der Zweitbeklagten kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Pkw, amtliches Kennzeichen xxx.