AG Stendal - Urteil vom 14.06.2007
3 C 85/07
Normen:
StGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17;

Nutzungsausfallentschädigung wegen Ersatzbeschaffung des beschädigten Fahrzeugs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Stendal, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 3 C 85/07

DRsp Nr. 2009/8033

Nutzungsausfallentschädigung wegen Ersatzbeschaffung des beschädigten Fahrzeugs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Handels es sich bei dem total beschädigten Unfallfahrzeug um ein Massenprodukt (hier: VW Golf III), kann die Geschädigte Nutzungsausfall nur für eine geringe Wiederbeschaffungsdauer (hier: 10 Arbeits- bzw. 14 Kalendertage) beanspruchen. 2. 750 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall folgende Verletzungen erlitt: HWS-Distorsion, Kontusionen an den beiden Oberarmen sowie an Bauch und Becken mit einer Arbeitsunfähigkeit (MdE 100 %) von 14 Tagen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird für den Antrag zu 1.) auf 675 Euro, den Antrag zu 2.) auf 1.500 Euro und damit insgesamt auf 2.175 Euro festgesetzt, §§ 3, 5 ZPO.

Normenkette:

StGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17;

Tatbestand: