AG Wuppertal - Urteil vom 30.10.2007
33 C 345/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 Zeichen 295;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2008, 136

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

AG Wuppertal, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 33 C 345/07

DRsp Nr. 2009/22517

Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach Fahrspurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs

Fährt ein Lkw auf einen Pkw auf, der kurz zuvor verbotswidrig über die durchgezogene Linie zwischen Rechts- und Linksabbiegerspur gefahren ist und sich vor dem auffahrenden Lkw eingeordnet hat, so tritt die Betriebsgefahr des Lkw hinter den Verkehrsverstoß des vorausfahrenden Pkw-Fahrers gegen § 2 Abs. 1, § 41 Abs. 3 Nr. 3 Zeichen 295 StVO vollständig zurück, so dass dieser alleine haftet.

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 4 Abs. 1; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 Zeichen 295;

Tatbestand: