VG Karlsruhe - Urteil vom 04.12.2007
8 K 2163/07
Normen:
VwVfG § 41 Abs.2 ; LVwZG § 3 ; ZPO 180; GebOSt § 4 Abs.1 ; Gebührentarif Nr.254, Nr.399; StVZO § 29d Abs. 2 § 27 Abs.3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2008, 499

Verwaltungsakt - Bestandskraft; Begründung; Bekanntgabe; Bestimmtheit; Heilung; Nebenbestimmung; Nichtigkeit; Rücknahme; Umdeutung; Widerruf; Wiederaufgreifen; Zustellung; Briefkasten; Verwaltungsgebühr; Haltereigenschaft; Veranlasserprinzip; Betriebsuntersagung; Stilllegung; Zwangsmittel; Halterwechsel; Fortbestand; Pflichtenkreis

VG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen 8 K 2163/07

DRsp Nr. 2008/4493

Verwaltungsakt - Bestandskraft; Begründung; Bekanntgabe; Bestimmtheit; Heilung; Nebenbestimmung; Nichtigkeit; Rücknahme; Umdeutung; Widerruf; Wiederaufgreifen; Zustellung; Briefkasten; Verwaltungsgebühr; Haltereigenschaft; Veranlasserprinzip; Betriebsuntersagung; Stilllegung; Zwangsmittel; Halterwechsel; Fortbestand; Pflichtenkreis

»1. Zur Gebührenerhebung für - den Pflichtenkreis des Kraftfahrzeughalters angehende - Maßnahmen, die dem Vollzug einer auf § 29 d Abs.2 StVZO gestützten Stilllegungsverfügung dienen (Einziehung des Fahrzeugscheins, Entstempelung der Kennzeichen nach Mitteilung über den Wegfall des Versicherungsschutzes). 2. Richtet die Straßenverkehrsbehörde derartige Maßnahmen in Unkenntnis eines Halterwechsels gegen den vormaligen Halter des Fahrzeugs, so ist dieser so lange Veranlasser im Sinne des Gebührenrechts, als er den ihm als Veräußerer des Fahrzeugs obliegenden Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist.«

Normenkette:

VwVfG § 41 Abs.2 ; LVwZG § 3 ; ZPO 180; GebOSt § 4 Abs.1 ; Gebührentarif Nr.254, Nr.399; StVZO § 29d Abs. 2 § 27 Abs.3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid, dem Amtsgänge in Vollzug einer sog. Stilllegungsverfügung hinsichtlich eines auf ihren Namen zugelassenen PKW zugrunde liegen.