BAG - Urteil vom 18.11.2008
9 AZR 737/07
Normen:
Fundstellen:
AuR 2008, 451
BAG-Pressemitteilung Nr. 91/08
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 656/07

Arbeitszeitschutz - Straßenbahnfahrer

BAG, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 737/07

DRsp Nr. 2008/22085

Arbeitszeitschutz - Straßenbahnfahrer

Normenkette:

FPersG;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Das sog. Fahrpersonalrecht legt ua. fest, wie lange Fahrer im Straßenverkehr ununterbrochen ein Fahrzeug lenken dürfen und welche Lenkzeitunterbrechungen zwingend einzulegen sind. Kennzeichnend ist das Ineinandergreifen von EG-Recht und nationalem Recht. Die Vorschriften bezwecken die Sicherheit im Straßenverkehr, den Gesundheitsschutz der abhängig beschäftigten Fahrer, das EG-Recht zusätzlich die Gewährleistung des Wettbewerbs im grenzüberschreitenden Straßenverkehrsgewerbe. Derzeit gelten ua. die Verordnung Nr. 561/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (VO), gültig seit 11. April 2007, das Fahrpersonalgesetz (FPersG) vom 6. Juli 2007 und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 22. Januar 2008.

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) wenden auf die bei ihnen beschäftigten Straßenbahnfahrer den einschlägigen Tarifvertrag an. Der Tarifvertrag gestattet, die nach dem Arbeitszeitgesetz oder nach der FPersV zu gewährende Pause durch Lenkzeitunterbrechungen abzugelten, wenn deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der im Dienst- und Fahrplan vorgesehenen Lenkzeit beträgt.