BAG - Urteil vom 28.10.2010
8 AZR 647/09
Normen:
BGB § 254; BGB § 276; BGB § 670;
Fundstellen:
DB 2011, 1585
NJW 2011, 1247
NZA 2011, 406
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 09.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 70/08
ArbG Hamburg, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 482/07

Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für die Beschädigung des Privatfahrzeugs aufgrund eines vom Arbeitnehmer bei der Auslieferung von Waren selbst verursachten Verkehrsunfalls

BAG, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 647/09

DRsp Nr. 2011/3581

Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber für die Beschädigung des Privatfahrzeugs aufgrund eines vom Arbeitnehmer bei der Auslieferung von Waren selbst verursachten Verkehrsunfalls

1. a) Sachschäden des Arbeitnehmers, mit denen nach Art und Natur des Betriebs oder der Arbeit nicht zu rechnen ist, insbesondere Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen iSd. § 670 BGB. Handelt es sich dagegen um außergewöhnliche Sachschäden, mit denen der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebs oder der Arbeit nicht ohne weiteres zu rechnen hat, so liegt eine Aufwendung nach § 670 BGB vor. b) Ein Verkehrsunfall bei der Auslieferung oder Abholung von Waren für den Arbeitgeber beruht zwar auf der dem Fahrer übertragenen und damit betrieblich veranlassten Tätigkeit, gehört aber nicht zu den üblichen Begleiterscheinungen dieser Tätigkeit und ist mithin nicht arbeitsadäquat.