EuGH - Urteil vom 19.05.2011
Rs. C-184/10
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung (ABl. L 168, S. 36) Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung (ABl. L 168, S. 36) Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung (ABl. L 168, S. 36) Art. 8 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung (ABl. L 168, S. 36) Art. 8 Abs. 4;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 16.03.2010

Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis; Verweigerung der allein auf die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung gestützten Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat; Mathilde Grasser gegen Freistaat Bayern

EuGH, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen Rs. C-184/10

DRsp Nr. 2011/9604

Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Von einem Mitgliedstaat unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung erteilte Fahrerlaubnis; Verweigerung der allein auf die Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung gestützten Anerkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat; Mathilde Grasser gegen Freistaat Bayern

Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.

Tenor: