OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2012 (III-3 RBs 364/11)
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch klarstellend dahin berichtigt, dass der Betroffe-ne der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig ist. [...]