FG Münster - Urteil vom 13.01.2022
3 K 2991/19 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 357a;

Einstufung des Nutzungsersatzes für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehens als steuerpflichtige Kapitalerträge

FG Münster, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 3 K 2991/19 E

DRsp Nr. 2022/3060

Einstufung des Nutzungsersatzes für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehens als steuerpflichtige Kapitalerträge

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 357a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Nutzungsersatz für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, den die Kläger aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs anlässlich des Widerrufs des Darlehens erhalten haben, steuerpflichtige Kapitalerträge darstellt.

Die Kläger wurden im Streitjahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge.

Sie schlossen am 28.10./01.11.2004 mit der E-Bank, einem Geschäftsbereich der E-AG, drei Wohnungsbaudarlehen über insgesamt 197.000 Euro (Hauptdarlehensnummer xxx) ab. Die Darlehenszinsen in Höhe von 4,65 Prozent p.a. waren bis zum 31.12.2019 festgeschrieben. Die Bank zahlte das Darlehen am 16.12.2004 und am 20.12.2004 in voller Höhe aus. Die monatliche Annuität betrug insgesamt 927,54 Euro.