LAG Nürnberg - Urteil vom 23.11.2022
2 Sa 271/22
Normen:
BGB § 147; BGB § 151;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 44304
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 22.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 176/22

Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im ArbeitsrechtAnspruchsberechtigter Personenkreis bei einer betrieblichen ÜbungTheorie der WirksamkeitsvoraussetzungenMitbestimmung des Betriebsrats bei Entlohungsfragen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.11.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 271/22

DRsp Nr. 2023/3551

Betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage im Arbeitsrecht Anspruchsberechtigter Personenkreis bei einer betrieblichen Übung Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzungen Mitbestimmung des Betriebsrats bei Entlohungsfragen gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

1. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. 2. Es ist unerheblich, ob der betreffende Arbeitnehmer bisher bereits in die betriebliche Übung einbezogen worden ist. Bei einer jahrelang geübten Praxis des Arbeitgebers können vielmehr auch die übrigen Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sie dieselben Leistungen wie ihre Kollegen erhalten werden, sobald sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch für Einmalzahlungen aus betrieblicher Übung.