Schmerzensgeld

Autor: Göppl

Eine Entschädigung für den immateriellen Schaden wird unter der Voraussetzung geleistet, dass schuldhaft eine Körperverletzung zugefügt wurde. Es darf sich allerdings nicht nur um eine Bagatellverletzung handeln.

Die Bemessung richtet sich nach der Schwere des Leidens und der Beeinträchtigung der normalen Lebensführung. Die gezahlten Beträge liegen allerdings deutlich unter den in Deutschland gewährten Schmerzensgeldern.

Der Schmerzensgeldanspruch ist nicht übertragbar und auch nicht vererblich. Er ist auch auf den Verletzten beschränkt; mittelbare Schäden werden nicht berücksichtigt, insbesondere erhalten auch im Todesfall die Angehörigen keine Entschädigung.