Regulierungspraxis

Autoren: Bildstein/Meyer

Nach einem Unfall in Dänemark hat der Geschädigte zwei Möglichkeiten, seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen:

Anmeldung seiner Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung in Dänemark

oder

Abwicklung nach der 4. KH-Richtlinie

Durch die 4. KH-Richtlinie kann die Geltendmachung der Ansprüche in Deutschland und in deutscher Sprache erfolgen. In der Praxis hat dieses nicht zu der vorgesehenen beschleunigten Regulierung geführt. Es ist im Einzelfall zu erwägen, die Ansprüche evtl. doch direkt bei der gegnerischen Versicherung in Dänemark anzumelden.

Hinweis!

Die KH-Richtlinien, auch die 4., wurden in der 6. KH-Richtlinie zusammengefasst (Richtlinie 2009/103/EG v. 16.09.2009, ABl v. 07.10.2009, L 263/11).

Die dänischen Haftpflichtversicherer sind verpflichtet, in allen Ländern der Europäischen Union Schadensregulierungsbeauftragte einzusetzen. Diese sind beauftragt, außergerichtlich Ansprüche aus Verkehrsunfällen im Heimatland des Geschädigten zu regulieren. Die Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland sind über die Auskunftsstelle:

Die Regulierung und insbesondere die Klageerhebung ist vielfach in Deutschland u.a. wegen der fehlenden Rechtskenntnisse nicht sinnvoll. Bei einer Regulierung in Dänemark sollte grundsätzlich ein dänischer Rechtsanwalt beauftragt werden. Bei einer Klageerhebung in Dänemark ist dies notwendig.