Regulierungspraxis

Autoren: Fellmann/Zimmer

Grundsätzlich ist zwischen der außergerichtlichen Regulierung und der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen zu unterscheiden.

Bis zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union am 31.01.2020 konnten Geschädigte aus Deutschland aufgrund der 4. KH-Richtlinie (2000/26/EG) und der 6. KH-Richtlinie (2009/103/EG) ihren Verkehrsschaden über einen Schadensregulierungsbeauftragten in Deutschland abwickeln; ebenso hatten Geschädigte einen direkten Anspruch gegen den gegnerischen britischen Kfz-Versicherer. Die Schadensregulierungsbeauftragen waren über den Zentralruf der Autoversicherer/GDV ausfindig zu machen. Alle britischen Versicherer waren vor dem Brexit verpflichtet, in Deutschland einen Schadensregulierungsbeauftragten zu benennen.

können sich deutsche Autofahrer, die in Großbritannien einen Unfall mit einem britischen Kfz haben, auch weiterhin an den Zentralruf wenden. Der Zentralruf ermittelt in Großbritannien den Kfz-Versicherer des schädigenden Fahrzeugs und ggf. den freiwillig benannten Schadensregulierungsbeauftragen in Deutschland. Britische Versicherer sind nach dem Brexit aber nicht mehr verpflichtet, in Deutschland einen Schadensregulierungsbeauftragten zu benennen. Die Auskunft beim Zentralruf kann schriftlich, telefonisch oder per Onlineformular des Zentralrufs auf deren Webseite erfragt werden. Die Kontaktdaten sind wie folgt: